FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2009
1 K 1493/08
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 1493/08

DRsp Nr. 2011/5716

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Mit § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG hat der Gesetzgeber dem Obhutsprinzip Rechnung getragen. Es besagt, dass das Kindergeld demjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet ist. Das ist derjenige, der das Kind in seiner Obhut hat, es also betreut, erzieht und versorgt. Damit schließt aber der Berechtigte, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, alle anderen Berechtigten, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, vom Anspruch auf Kindergeld aus.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte zutreffend von Juni 2001 bis Mai 2006 das Kindergeld für C zurückgefordert hat.

Die Klägerin hat den Sohn M, geboren am 24. September 1990 und C, geboren am 19. Oktober 1996. Das Kindergeld ist seit Februar 1997 für die beiden Kinder an den Beigeladenen Herrn P. T. gezahlt worden. Die Klägerin hatte ihn mit ihrer Unterschrift auf dem Kindergeldantrag vom 20. Januar 1997 zum Berechtigten bestimmt. Am 26. April 2001 teilte die Klägerin telefonisch mit, dass ihr Ehemann mit dem Kind C aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Daraufhin zahlte die Beklagte nur noch das Kindergeld für C an den Kindesvater aus.