FG Köln - Urteil vom 03.11.2005
10 K 3212/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 § 62 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 64 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 201

Haushaltszugehörigkeit trotz Zugangsverweigerung zur ehelichen Wohnung

FG Köln, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 10 K 3212/03

DRsp Nr. 2006/1165

Haushaltszugehörigkeit trotz Zugangsverweigerung zur ehelichen Wohnung

Die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt einer kindergeldberechtigten Mutter endet nicht dadurch, dass der grundsätzlich ebenfalls kindergeldberechtigte Vater, der der Auszahlung des Kindergeldes an die Mutter zugestimmt hat, der Mutter den Zugang zur ehelichen Wohnung durch Auswechseln des Schlosses verweigert.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 § 62 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 64 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung des Kindergelds für die Monate April bis August 2002.

Die 38 Jahre alte Klägerin ist Mutter des im September 1985 geborenen ... (S) und der Juli 1987 geborenen ... (T). Ihr Ehemann hatte sich damit einverstanden erklärt, dass das Kindergeld für beide Kinder an die Klägerin ausgezahlt wurde (Kindergeld-Akte, Bl 19). Im November 1994 verließ der Beigeladene die eheliche Wohnung. Die Klägerin und ihre Kinder lebten anschließend von Sozialhilfe. Später bezogen die Klägerin und ihr Ehemann wieder eine gemeinschaftliche Wohnung in der ... Straße. Das Kindergeld für die gemeinschaftlichen Kinder bezog weiter die Klägerin, auch für die vorliegend streitbefangenen Monate April bis August 2002 (1.540 EUR).