SchlHOLG - Beschluss vom 06.01.2003
2 W 220/02
Normen:
ZPO § 802 ; ZPO § 893 ; HausratsVO § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 253

Hausrat: Zuständigkeit für Klage auf Leistung des Interesses

SchlHOLG, Beschluss vom 06.01.2003 - Aktenzeichen 2 W 220/02

DRsp Nr. 2003/15169

Hausrat: Zuständigkeit für Klage auf Leistung des Interesses

»Für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung titulierter Hausratsherausgabeansprüche ist das Familiengericht zuständig.«

Normenkette:

ZPO § 802 ; ZPO § 893 ; HausratsVO § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien wurde 1999 geschieden. In dem Urteil wurden der Klägerin gleichzeitig eine Reihe von Hausratsgegenständen zugewiesen und dem Beklagten aufgegeben, einige (ziffernmäßig benannte) davon innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung an die Klägerin herauszugeben. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig geworden. Als die Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf die Bitte der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, einen Termin zum Abholen der Gegenstände mitzuteilen, antworteten, der Beklagte sei nicht in der Lage, die begehrten Gegenstände herauszugeben, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.3.2002 Klage beim Landgericht Lübeck auf Zahlung von 17.213,66 EURO Schadensersatz nebst Zinsen erhoben.