OLG Naumburg - Beschluss vom 04.09.2003
8 UF 211/02
Normen:
BGB § 90 ; BGB § 1357 ; HausrVO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 889
NJ 2004, 81
OLGReport-Naumburg 2004, 143
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 154/01

Hausratsverteilungsverfahren wegen eines einzigen im Verteilungsstreit verbliebenen - wertvollen - Gegenstandes?

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 8 UF 211/02

DRsp Nr. 2003/13546

Hausratsverteilungsverfahren wegen eines einzigen im Verteilungsstreit verbliebenen - wertvollen - Gegenstandes?

»1. Haben sich die Parteien über eine Gesamtheit von Gegenständen geeinigt und verbleibt nur ein einziger - wertvoller - Gegestand im Verteilungsstreit, kann ein Hausratsverteilungsverfahren beantragt werden. 2. Das Verfahren beschränkt sich auf die Verteilung des im Zuteilungsstreit verbliebenen Gegenstandes. 3. Ist ein Wertausgleich zu zahlen ist nur der Wertausgleich für den der Verteilung unterliegenden Gegenstandes festzusetzen; die Wertdifferenz aus der einvernehmlichen Aufteilung ist nicht Gegenstand des Hausratsverfahrens.«

Normenkette:

BGB § 90 ; BGB § 1357 ; HausrVO § 8 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 03.09.2002 des Familiengerichts Weißenfels geschieden.