BFH - Urteil vom 12.12.2002
III R 25/01
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 674
BFH/NV 2003, 558
BFHE 201, 188
BStBl II 2003, 299
DB 2003, 699
DStRE 2003, 470
FamRZ 2003, 758
NJW 2003, 1896
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 359/98

Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen III R 25/01

DRsp Nr. 2003/4080

Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung

»Es besteht weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung, eine von der Krankenkasse nicht bezahlte naturheilkundliche Krebsnachbehandlung in Höhe von rund 700 000 DM für einen krankenversicherten Elternteil zu tragen.«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der 1922 geborene Vater des Klägers verfügte im Streitjahr 1996 über monatliche Renteneinkünfte von 2 147 DM. Er war Eigentümer zweier nebeneinander liegender Häuser mit einer Grundstücksfläche von insgesamt rd. 1000 qm. Das ältere der beiden Häuser ist ca. 40 Jahre alt und weist eine Wohnfläche von rd. 120 qm auf. Es wurde von den Klägern unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt. Auf dem zweiten Grundstück wurde 1981 mit einem Kostenaufwand von rd. 223 000 DM ein Einfamilienhaus errichtet. Es wurde vom Vater und dessen Lebensgefährtin, teilweise aber auch von den Klägern und ihrem Sohn bewohnt.