I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der 1922 geborene Vater des Klägers verfügte im Streitjahr 1996 über monatliche Renteneinkünfte von 2 147 DM. Er war Eigentümer zweier nebeneinander liegender Häuser mit einer Grundstücksfläche von insgesamt rd. 1000 qm. Das ältere der beiden Häuser ist ca. 40 Jahre alt und weist eine Wohnfläche von rd. 120 qm auf. Es wurde von den Klägern unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt. Auf dem zweiten Grundstück wurde 1981 mit einem Kostenaufwand von rd. 223 000 DM ein Einfamilienhaus errichtet. Es wurde vom Vater und dessen Lebensgefährtin, teilweise aber auch von den Klägern und ihrem Sohn bewohnt.
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