OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.06.2020
18 UF 32/20
Normen:
FamFG § 15 Abs. 2; ZPO § 189;
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 189/19

Heilung einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post durch tatsächlichen Zugang im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 18 UF 32/20

DRsp Nr. 2021/13591

Heilung einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post durch tatsächlichen Zugang im familiengerichtlichen Verfahren

Heilung der Bekanntgabe eines Beschlusses bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Aufgabe zur Post. 1. Der Heilung entsprechend § 189 ZPO unterliegt im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 FamFG nicht nur eine nicht ordnungsgemäße Zustellung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 FamFG), sondern auch eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 FamFG).2. Für die Heilung einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 FamFG durch tatsächlichen Zugang genügt es, dass das betreffende Schriftstück dem Adressaten mit Bekanntgabewillen des Gerichts tatsächlich zugeht. Ein darüber hinaus gehender Wille des Gerichts zur förmlichen Bekanntgabe ist nicht erforderlich (entgegen OLG Bamberg vom 19.08.2019 - 2 WF 183/19, FamRZ 2019, 1878).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 27.09.2019 (2 F 189/19) wird verworfen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 15 Abs. 2; ZPO § 189;

Gründe

I.