OLG Rostock - Beschluss vom 25.01.2008
6 W 3/08
Normen:
BGB § 1594 Abs. 2 ; BGB § 1598 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2226
OLGReport-Rostock 2008, 382
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 116/06

Heilung einer unwirksamen Vaterschaftsanerkennung nach 5 Jahren

OLG Rostock, Beschluss vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 6 W 3/08

DRsp Nr. 2008/5854

Heilung einer unwirksamen Vaterschaftsanerkennung nach 5 Jahren

»§ 1598 Abs. 2 BGB ist nicht auf die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB anzuwenden, da die Anwendung dieser Heilungsvorschrift im Falle der Vaterschaftsanerkennung nicht zur Beseitigung von Unklarheiten beiträgt, sondern zu einer nicht denkbaren Doppelvaterschaft führt.«

Normenkette:

BGB § 1594 Abs. 2 ; BGB § 1598 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 14.4.1996 schlossen die Verfahrensbeteiligte zu 3 und der Verfahrensbeteiligte zu 5 die Ehe in Nepal. Im Sommer 2000 erwartete die Verfahrensbeteiligte ein Kind. Am 24.8.2000 erkannte der Verfahrensbeteiligte zu 4 die Vaterschaft des noch nicht geborenen Kindes an. Am 29.8.2000 gebar die Verfahrensbeteiligte zu 3 das Kind J.. Sowohl in der Zustimmungsurkunde über die Anerkennung der Vaterschaft als auch in der Geburtsanzeige bezeichnete sich die Verfahrensbeteiligte zu 3 fälschlich als ledig. In der Geburtsurkunde vom 31. August 2000 betreffend J. findet sich daher folgender Eintrag: "Vater des Kindes ist O. N., Zeitsoldat" (Verfahrensbeteiligter zu 4). Seit dem 7.6.2003 sind die Verfahrensbeteiligte zu 3 und der Verfahrensbeteiligte zu 5 rechtskräftig geschieden.