I.
Am 14.4.1996 schlossen die Verfahrensbeteiligte zu 3 und der Verfahrensbeteiligte zu 5 die Ehe in Nepal. Im Sommer 2000 erwartete die Verfahrensbeteiligte ein Kind. Am 24.8.2000 erkannte der Verfahrensbeteiligte zu 4 die Vaterschaft des noch nicht geborenen Kindes an. Am 29.8.2000 gebar die Verfahrensbeteiligte zu 3 das Kind J.. Sowohl in der Zustimmungsurkunde über die Anerkennung der Vaterschaft als auch in der Geburtsanzeige bezeichnete sich die Verfahrensbeteiligte zu 3 fälschlich als ledig. In der Geburtsurkunde vom 31. August 2000 betreffend J. findet sich daher folgender Eintrag: "Vater des Kindes ist O. N., Zeitsoldat" (Verfahrensbeteiligter zu 4). Seit dem 7.6.2003 sind die Verfahrensbeteiligte zu 3 und der Verfahrensbeteiligte zu 5 rechtskräftig geschieden.
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