Anstelle des Tatbestands wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die wie folgt zu ergänzen sind (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Die Klage ging am 21.09.2001 beim Amtsgericht ein und wurde der Beklagten am 16.11.2001 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2002 hat die Beklagte den Antrag gestellt,
den Antragsteller zu verurteilen, Auskunft über das Eheendvermögen im Zeitraum des Auszuges vom 03.09.1998 bis 13.09.1999 zur Stichtagsregelung zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2002 hat die Beklagte ihren Antrag vom 19.03.2002 dahin abgeändert,
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