OLG Thüringen - Urteil vom 19.06.2003
1 UF 514/02
Normen:
ZPO § 253 ; ZPO § 261 Abs. 2 ; ZPO § 271 ; ZPO § 295 ; ZPO § 301 ; ZPO § 333 ; ZPO § 496 ; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1843
OLGReport-Jena 2003, 531
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 622/01

Heilung eines Verfahrensmangels nach § 295 ZPO - Voraussetzungen für ein Teilurteil nach § 301 ZPO

OLG Thüringen, Urteil vom 19.06.2003 - Aktenzeichen 1 UF 514/02

DRsp Nr. 2003/12698

Heilung eines Verfahrensmangels nach § 295 ZPO - Voraussetzungen für ein Teilurteil nach § 301 ZPO

1. Bei unterbliebener Zustellung einer Widerklage tritt eine Heilung mit Wirkung ex nunc ein, wenn es zu einer mündlicher Verhandlung kommt und der (Wider-)Beklagte rügelos verhandelt. 2. Ein Teilurteil ist nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.

Normenkette:

ZPO § 253 ; ZPO § 261 Abs. 2 ; ZPO § 271 ; ZPO § 295 ; ZPO § 301 ; ZPO § 333 ; ZPO § 496 ; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

Anstelle des Tatbestands wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die wie folgt zu ergänzen sind (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

Die Klage ging am 21.09.2001 beim Amtsgericht ein und wurde der Beklagten am 16.11.2001 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2002 hat die Beklagte den Antrag gestellt,

den Antragsteller zu verurteilen, Auskunft über das Eheendvermögen im Zeitraum des Auszuges vom 03.09.1998 bis 13.09.1999 zur Stichtagsregelung zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2002 hat die Beklagte ihren Antrag vom 19.03.2002 dahin abgeändert,