BGH - Urteil vom 14.09.2011
XII ZR 168/09
Normen:
ZPO § 183 Abs. 1 S. 1; ZPO § 189; § 189 HaagZustÜbk Art. 5 Abs. 1 lit. a;
Fundstellen:
BGHZ 191, 59
FamRBInt 2012, 7
FamRZ 2011, 1860
FuR 2012, 23
MDR 2011, 1374
NJW 2011, 3581
ZIP 2011, 2380
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 305/06
KG Berlin, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 3/09

Heilung eines Zustellungsmangels bei einer nach dem HZÜ fehlerhaft erfolgten Auslandszustellung

BGH, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen XII ZR 168/09

DRsp Nr. 2011/17741

Heilung eines Zustellungsmangels bei einer nach dem HZÜ fehlerhaft erfolgten Auslandszustellung

1. Werden bei einer Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) vom 15. November 1965 die Anforderungen dieses Abkommens gewahrt und bei der Zustellung nur Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates verletzt, wird der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsempfänger tatsächlich zugegangen ist (Abgrenzung zum Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.).2. Dies gilt auch dann, wenn das gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ anwendbare Recht des Zustellungsstaates eine Heilung nicht vorsieht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 4. September 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 183 Abs. 1 S. 1; ZPO § 189; § 189 HaagZustÜbk Art. 5 Abs. 1 lit. a;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Scheidungsverfahren um die Wirksamkeit einer Auslandszustellung.

Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in San Francisco (Vereinigte Staaten von Amerika). Im Mai 1997 schlossen sie in Rutherford/Kalifornien die Ehe.