I.
Der bald 60 Jahre alte Betroffene leidet an einer Minderbegabung und kann deshalb seine Vermögensangelegenheiten nicht selbst besorgen. Er wohnt seit Jahren in einem Pflegeheim des DRK-Kreisverbandes in Kn, und die bestehende Gebrechlichkeitspflegschaft wurde mit Beschluss vom 11.12.1992 in eine Betreuung mit dem bisherigen Pfleger als Betreuer umgewandelt. Der Beteiligte zu 1. war seinerzeit und noch bis 1997 Leiter des Pflegeheimes; danach übernahm er stattdessen die Leitung des auf dem selben Grundstück befindlichen DRK-Wohnheimes, ebenfalls als Arbeitnehmer desselben DRK-Kreisverbandes.
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