BVerfG - Urteil vom 13.02.2007
1 BvR 421/05
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 1600 ;
Fundstellen:
BVerfGE 117, 202
DVBl 2007, 381
FamRZ 2007, 441
FuR 2007, 258
JZ 2007, 629
JuS 2007, 472
MDR 2007, 525
NJW 2007, 753
Vorinstanzen:
BGH, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZR 227/03
OLG Celle, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 84/03
AG Hildesheim, vom 04.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 37525/02

Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden - Gesetzgeber muss aber Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen

BVerfG, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 421/05

DRsp Nr. 2007/3266

Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden - Gesetzgeber muss aber Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen

»1. Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen. 2. Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.«

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 1600 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertbarkeit eines heimlich, ohne Zustimmung des betroffenen Kindes oder seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin zur Klärung der Vaterschaft eingeholten DNA-Gutachtens im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens und damit auch die Frage, ob das geltende Recht dem rechtlichen Vater eines Kindes eine hinreichende Möglichkeit zur Kenntniserlangung und Feststellung der Abstammung des Kindes von ihm einräumt.