BayObLG - Beschluß vom 29.10.1997
1Z BR 62/97
Normen:
BGB § 203 Abs. 2, § 1944 Abs. 2, § 2306 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 76
DRsp I(170)94a
EzFamR aktuell 1998, 71
FamRZ 1998, 642
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6901/96
AG Wolfratshausen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 425/95

Hemmung der Ausschlagungsfrist bei Neubestellung eines Betreuers zur Vertretung des Erben im Nachlaßverfahren

BayObLG, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 62/97

DRsp Nr. 1998/1168

Hemmung der Ausschlagungsfrist bei Neubestellung eines Betreuers zur Vertretung des Erben im Nachlaßverfahren

»Wurde für einen geschäftsunfähigen Betreuten ein rechtsunkundiger Betreuer zur Vertretung im Nachlaßverfahren des Vaters des Betreuten bestellt und regt dieser an, nachdem er von der Höhe des hinterlassenen Erbteils und der Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Testament des Erblassers erfahren hat, wegen der Schwierigkeit der im Zusammenhang mit der Frage der Ausschlagung zu entscheidenden Probleme einen anderen zum Betreuer für das Nachlaßverfahren zu bestellen, so ist der Lauf der Ausschlagungsfrist gehemmt, bis das Vormundschaftsgericht eine Entscheidung über diese Anregung getroffen hat.«

Normenkette:

BGB § 203 Abs. 2, § 1944 Abs. 2, § 2306 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser starb 1995 im Alter von 88 Jahren. Er hinterließ seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1, und zwei Kinder, die Beteiligten zu 2 und 3. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1 hatten keinen Ehevertrag geschlossen. Die Beteiligte zu 2 steht wegen einer schweren geistigen Behinderung unter Betreuung; nach dem im Betreuungsverfahren erstellten Gutachten ist die Beteiligte zu 2 geschäftsunfähig. Zur Betreuerin für die Aufgabenkreise Vermögensverwaltung, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vertretung gegenüber Behörden ist die Beteiligte zu 4 bestellt.