BGH - Urteil vom 15.12.1994
IX ZR 45/94
Normen:
BGB § 203 Abs. 2, § 1594 ; ZPO § 57 Abs. 1, § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1995, 175
DAVorm 1995, 777
EzFamR BGB § 1594 Nr. 4
FamRZ 1995, 1484
NJW 1995, 1419
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Lübeck,

Hemmung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit bei verzögerter Pflegerbestellung durch das Amtsgericht; Rückwirkung des Zeitpunkts der Zustellung

BGH, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen IX ZR 45/94

DRsp Nr. 1995/6910

Hemmung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit bei verzögerter Pflegerbestellung durch das Amtsgericht; Rückwirkung des Zeitpunkts der Zustellung

Verzögert das Amtsgericht die Bestellung eines Pflegers für das beklagte Kind durch unrichtige Sachbehandlung, so ist für diese Zeit der Ablauf der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit nach BGB § 1594 in Verbindung mit BGB § 203 Abs. 2 gehemmt. Auch auf eine Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit ist § 270 Abs. 2 ZPO anwendbar, was zur Folge hat, daß die Wirkung der Klagezustellung, sofern sie demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung der Klage eintritt. Wird eine lange vor Fristende eingereichte Klage sechs Tage nach Fristablauf zugestellt, so ist die verspätete Zustellung geringfügig und unschädlich, selbst wenn sie auf einem nachlässigen Verhalten des Klägers beziehungsweise seines Prozeßbevollmächtigten beruht.

Normenkette:

BGB § 203 Abs. 2, § 1594 ; ZPO § 57 Abs. 1, § 270 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß er als Vater einer am 7. Mai 1986 von der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Klägers geborenen Tochter gilt und Unterhalt zu zahlen hat.