BGH - Beschluss vom 17.09.2014
XII ZB 338/14
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1836d; BGB § 1836e Abs. 1 S. 1; BGB § 1908i Abs. 1; VBVG § 9; FamFG § 168 Abs. 1 S. 2; FamFG § 168 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 26
FuR 2015, 233
NJW-RR 2015, 257
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII 79/96
LG Kassel, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1/14

Hemmung der Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten oder dessen Erben wegen gezahlter Betreuervergütung durch Einleitung des Regressverfahrens

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen XII ZB 338/14

DRsp Nr. 2014/17015

Hemmung der Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten oder dessen Erben wegen gezahlter Betreuervergütung durch Einleitung des Regressverfahrens

Die Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten oder dessen Erben wegen gezahlter Betreuervergütung wird nicht durch die Einleitung des Regressverfahrens oder durch die Anhörung des Betreuten oder des Erben gehemmt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. Mai 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.400 €

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1836d; BGB § 1836e Abs. 1 S. 1; BGB § 1908i Abs. 1; VBVG § 9; FamFG § 168 Abs. 1 S. 2; FamFG § 168 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Das Land Hessen erstrebt von der Erbin des inzwischen verstorbenen Betreuten die Erstattung der in den Jahren von 2007 bis 2012 an den Betreuer ausgezahlten Vergütungen in einer Gesamthöhe von 9.020 €. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Wohn- und Geschäftshaus mit einem Schätzwert von ca. 126.000 €. Die Erbin hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Ansprüche erhoben.