OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.08.2005
1 U 621/04
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7 § 633 ; ZPO § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 561
NJW-RR 2006, 163
NZBau 2006, 714
OLGReport-Saarbrücken 2005, 849
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 317/04

Hemmung der Verjährung des Werklohnanspruchs bei einen Antrag des Werkunternehmers auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 1 U 621/04

DRsp Nr. 2005/17804

Hemmung der Verjährung des Werklohnanspruchs bei einen Antrag des Werkunternehmers auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens

»Einen Antrag des Werkunternehmers auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Abwesenheit von Mängeln bewirkt keine Hemmung der Verjährung des Werklohnanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7 § 633 ; ZPO § 485 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Februar 2001 mit der Verlegung von Dielenböden in seinem privatem Anwesen. Für die Lieferung und Verlegung der Landhausdielen des Typs "Eiche Lorraine" wurde ein Preis von 180,-- DM netto pro qm und für das Abschleifen des vorhandenen Bodens ein Preis von 30,-- DM netto pro qm vereinbart.

Nach Abschluss der Arbeiten erteilte die Klägerin dem Beklagten am 10.4.2001 Rechnung über 47.694,81 DM (Bl. 8 d.A.).

Den sich abzüglich einer Vorschusszahlung von 19.500,-- DM ergebenden Restbetrag von 24.194,41 DM macht die Klägerin mit der vorliegenden, am 7.4.2004 bei Gericht eingereichten und dem Beklagten am 28.5.2004 zugestellten Klage geltend.