A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Februar 2001 mit der Verlegung von Dielenböden in seinem privatem Anwesen. Für die Lieferung und Verlegung der Landhausdielen des Typs "Eiche Lorraine" wurde ein Preis von 180,-- DM netto pro qm und für das Abschleifen des vorhandenen Bodens ein Preis von 30,-- DM netto pro qm vereinbart.
Nach Abschluss der Arbeiten erteilte die Klägerin dem Beklagten am 10.4.2001 Rechnung über 47.694,81 DM (Bl. 8 d.A.).
Den sich abzüglich einer Vorschusszahlung von 19.500,-- DM ergebenden Restbetrag von 24.194,41 DM macht die Klägerin mit der vorliegenden, am 7.4.2004 bei Gericht eingereichten und dem Beklagten am 28.5.2004 zugestellten Klage geltend.
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