BGH - Urteil vom 29.10.2003
IV ZR 26/03
Normen:
BGB § 203 Abs. 2 (a.F.) ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 177
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozeßkostenhilfeantrages

BGH, Urteil vom 29.10.2003 - Aktenzeichen IV ZR 26/03

DRsp Nr. 2003/14669

Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozeßkostenhilfeantrages

Die Verjährung eines Anspruchs ist gehemmt, wenn der Gläubiger rechtzeitig, d.h. vor Eintritt der Verjährung, ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch einreicht.

Normenkette:

BGB § 203 Abs. 2 (a.F.) ; ZPO § 114 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage einen Pflichtteilsanspruch gegen den Beklagten als Alleinerben geltend. Die Parteien streiten allein darüber, ob der Anspruch verjährt ist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB lief am 12. Dezember 2000 ab. Am 21. November 2000 reichte die Klägerin einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe bei Gericht ein, dem ein nicht unterschriebener "Klage-Entwurf" sowie eine unterschriebene "Klage" beigefügt waren. Die Klage sollte erst zugestellt werden, "wenn über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden worden ist". Das Landgericht bewilligte die Prozeßkostenhilfe am 22. Januar 2001 und stellte die Klageschrift dem Beklagten am 29. Januar 2001 zu. Der Beklagte meint, mit ihrem schon vor Fristablauf gestellten Prozeßkostenhilfegesuch habe die Klägerin den Eintritt der Verjährung nicht verhindert, weil sie darin ihr Einkommen und Vermögen nicht vollständig angegeben habe.