OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.07.2020
13 U 1253/19
Normen:
ZPO § 610 Abs. 3; ZPO § 608; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; BGB § 242; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2020, 1858
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 126/19

Hemmung der Verjährung durch Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 13 U 1253/19

DRsp Nr. 2020/11553

Hemmung der Verjährung durch Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage

Zur Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage. Es begründet ohne das Vorliegen besonderer Umstände keinen Rechtsmissbrauch, wenn sich ein Antragsteller zum Zwecke der Verjährungshemmung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage anmeldet.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau (2 O 126/19) vom 18.10.2019 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges VW Tiguan 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: WVGZZZ5NZFW071619) mittels der vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Bescheid vom 15.10.2015 als unzulässig beanstandeten Abschalteinrichtung resultieren.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

V.