OLG Oldenburg - Urteil vom 03.04.2009
6 U 149/08
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1098
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 1158/07

Hemmung der Verjährung durch Beantragung der Proezsskostenhilfe in Kenntnis fehlender Bedürftigkeit

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 6 U 149/08

DRsp Nr. 2009/28550

Hemmung der Verjährung durch Beantragung der Proezsskostenhilfe in Kenntnis fehlender Bedürftigkeit

Ein missbräuchlich, in Kenntnis der fehlenden Bedürftigkeit gestellter Prozesskostenhilfeantrag führt nicht zu einer Verjährungshemmung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.08.2008 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14;

Gründe:

I.