OLG Naumburg - Urteil vom 17.11.2009
3 UF 108/09
Normen:
BGB § 1378 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 134/08

Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags im Zugewinnausgleichsverfahren

OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 3 UF 108/09

DRsp Nr. 2010/1131

Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags im Zugewinnausgleichsverfahren

Durch Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Zugewinnausgleichsverfahren tritt eine Hemmung der Verjährungsfrist ein (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 224.101,12 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch das am 09.06.2009 verkündete Urteil (Bl. 112 ff. d. A.) nach Vernehmung des im Scheidungsverfahren den Kläger vertretenen Zeugen Rechtsanwalt S. gemäß Beweisbeschluss vom 27.01.2009 (Bl. 84 d. A.) die Klage auf Zugewinn mit der Begründung abgewiesen, dass ein solcher Anspruch verjährt sei.

Die Klage auf Zahlung von 224.101,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 03.09.2008, blieb daher ohne Erfolg. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf Bl. 114 ff. d. A. zur Meidung von Wiederholungen verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch hinsichtlich des Zugewinnausgleiches in Höhe von 224.101,12 € weiter. Der Beklagte vertritt im Wesentlichen die Ansicht, der Anspruch sei nicht verjährt, da ab Kenntnis innerhalb der Dreijahresfrist Klage erhoben worden sei.