BGH - Beschluss vom 11.09.2019
XII ZB 627/15
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 13
FamRZ 2019, 1993
FuR 2020, 362
MDR 2019, 1385
NJW 2020, 994
NotBZ 2020, 31
WM 2019, 2059
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 384/11
OLG Frankfurt/Main, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 297/13

Herabsetzung der einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage aufgrund nachehezeitlicher Vereinbarung zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Gesellschaft; Berücksichtigung der negativen Entwicklung der Versorgungslage

BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen XII ZB 627/15

DRsp Nr. 2019/15865

Herabsetzung der einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage aufgrund nachehezeitlicher Vereinbarung zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Gesellschaft; Berücksichtigung der negativen Entwicklung der Versorgungslage

a) Ist ein in der Ehezeit erworbenes Versorgungsanrecht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr oder nicht mehr vollständig vorhanden, ist diese negative Entwicklung der Versorgungslage grundsätzlich unabhängig von ihren Ursachen oder dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu berücksichtigen (hier: Herabsetzung der einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage durch nachehezeitliche Vereinbarung zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Gesellschaft).