AG Fürth (Odenwald), vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 384/11
OLG Frankfurt/Main, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 297/13
Herabsetzung der einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage aufgrund nachehezeitlicher Vereinbarung zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Gesellschaft; Berücksichtigung der negativen Entwicklung der Versorgungslage
BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen XII ZB 627/15
DRsp Nr. 2019/15865
Herabsetzung der einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage aufgrund nachehezeitlicher Vereinbarung zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Gesellschaft; Berücksichtigung der negativen Entwicklung der Versorgungslage
a) Ist ein in der Ehezeit erworbenes Versorgungsanrecht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr oder nicht mehr vollständig vorhanden, ist diese negative Entwicklung der Versorgungslage grundsätzlich unabhängig von ihren Ursachen oder dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu berücksichtigen (hier: Herabsetzung der einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage durch nachehezeitliche Vereinbarung zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Gesellschaft).
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