OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.05.2019
6 WF 124/19
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 20/19

Herabsetzung der monatlichen Rate im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2019 - Aktenzeichen 6 WF 124/19

DRsp Nr. 2019/17588

Herabsetzung der monatlichen Rate im Prozesskostenhilfeverfahren

Kosten für die Anschaffung eines Pkw sind bei der Festsetzung der Raten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nur zu berücksichtigen, wenn die Anschaffung des Pkw aus beruflichen Gründen erforderlich war.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – Rheinberg vom 13.02.2019 dahin abgeändert, dass die monatliche Rate auf 267,00 € herabgesetzt wird.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Soweit der Antragsteller zur Berechnung der monatlichen Rate, mit der er sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen hat, seine Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 05.02.2019 berücksichtigt wissen will, hat sein Beschwerdevorbringen keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Darlehensrate von 350,00 € nicht berücksichtigt, da die Verpflichtung erst nach Einleitung des Verfahrens begründet wurde und die Anschaffung des PKW nicht aus beruflichen Gründen erforderlich war, da dem Antragsteller für die Fahrten zur Arbeit ein Firmenfahrzeug zur Verfügung steht.