BGH - Beschluss vom 09.07.2009
VII ZB 65/08
Normen:
ZPO § 850d Abs. 1; BGB § 367 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 559
BGHReport 2009, 1175
EBE/BGH 2009, 270
FPR 2009, 477
FamRB 2009, 372
FamRB 2009, 373
FamRZ 2009, 1483
JurBüro 2009, 549
MDR 2009, 1190
NJW-RR 2009, 1441
NJW-Spezial 2009, 725
Rpfleger 2009, 629
ZFE 2010, 2
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 166/08
AG Aalen, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 630/08

Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen für Kostenerstattungsansprüche aus einem Unterhaltsprozess

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen VII ZB 65/08

DRsp Nr. 2009/17510

Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen für Kostenerstattungsansprüche aus einem Unterhaltsprozess

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 16. Juli 2008 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 850d Abs. 1; BGB § 367 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 2. April 2008 (Az.: 2 F 15/07), in dem die Kosten eines zuvor gegen den Schuldner geführten Unterhaltsprozesses tituliert sind. Am 6. Juni 2008 hat das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) wegen dieser Kostenforderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, den Antrag des Gläubigers auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 d Abs. 1 ZPO indes abgelehnt. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht durch Beschluss vom 16. Juli 2008 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf bevorrechtigte Pfändung nach § 850 d Abs. 1 ZPO weiter.

II.