SchlHOLG - Beschluss vom 15.10.2008
10 UF 163/06
Normen:
JVEG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 99/00

Herabsetzung der Vergütung eines Sachverständigen wegen nicht besonderen Schwierigkeitsgrades; Vergütungsanspruch des Sachverständigen für eine Ergänzung des Gutachtens im Berufungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung des Zeitaufwandes durch den Sachverständigen

SchlHOLG, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 10 UF 163/06

DRsp Nr. 2009/1186

Herabsetzung der Vergütung eines Sachverständigen wegen nicht besonderen Schwierigkeitsgrades; Vergütungsanspruch des Sachverständigen für eine Ergänzung des Gutachtens im Berufungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung des Zeitaufwandes durch den Sachverständigen

1. Nach Einführung des Gruppenmodells mit festen Stundensätzen (§ 9 Abs. 1 JVEG) kann angesichts einer Zuordnung der Sachverständigentätigkeit zu einem in der Anlage 1 zum JVEG geregelten Sachgebiet nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, es müsse ein geringeres Honorar festgesetzt werden, weil ein besonderer Schwierigkeitsgrad nicht erkennbar sei. 2. Bei einer plausiblen Begründung des Zeitaufwandes durch den Sachverständigen reicht ein pauschaler Hinweis der Partei nicht aus, der Zeitaufwand sei nicht nachvollziehbar. Die dem Sachverständigen zweitinstanzlich aufgegebene Ergänzung des Gutachtens ist jedenfalls dann zu vergüten, wenn von einem fehlerhaften Ausgangsgutachten nicht gesprochen werden kann.

Tenor:

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 1;

Gründe:

Die Parteien haben im Scheidungsverbundverfahren u. a. über einen Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin gestritten.