BGH - Beschluss vom 07.12.2016
XII ZB 346/15
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2; DRiG § 112 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 32
FamRZ 2017, 479
FuR 2017, 203
MDR 2017, 426
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 782 XVII ST 1984/14
LG Kassel, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 309/15

Herabsetzung des gerichtlich zugebilligten Stundensatzes eines vorläufigen Berufsbetreuers; Nutzbarkeit erworbener Kenntnisse für die Führung der Betreuung; Anerkennung einer im Ausland abgelegten juristischen Prüfung als erste Staatsprüfung

BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen XII ZB 346/15

DRsp Nr. 2017/1333

Herabsetzung des gerichtlich zugebilligten Stundensatzes eines vorläufigen Berufsbetreuers; Nutzbarkeit erworbener Kenntnisse für die Führung der Betreuung; Anerkennung einer im Ausland abgelegten juristischen Prüfung als erste Staatsprüfung

DRiG § 112 Abs. 2 Allein die Tatsache, dass eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung als erste Staatsprüfung nach § 112 Abs. 2 DRiG anerkannt wird, besagt nichts darüber, ob der Prüfling durch die hiermit abgeschlossene Ausbildung besondere Kenntnisse erworben hat, die für die Führung der Betreuung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 621 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2; DRiG § 112 Abs. 2;

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) begehrt eine Herabsetzung des der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) vom Landgericht zugebilligten Stundensatzes von 44 € auf 27 €.