OLG Köln - Beschluss vom 10.09.2008
4 WF 104/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 890
OLGReport-Köln 2009, 238
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 235/08

Herabsetzung des Mindestselbstbehaltes bei bestehender Lebensgemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 4 WF 104/08

DRsp Nr. 2008/20273

Herabsetzung des Mindestselbstbehaltes bei bestehender Lebensgemeinschaft

»1. Der notwendige Selbstbehalt (vgl. Ziffer 21.2 die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln, Stand 01.01.2008) kann um eine Ersparnis bei den Lebenshaltungskosten durch das gemeinsame Wirtschaften mit einer Lebensgefährtin bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners aufgrund der ihn gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber seinen minderjährigen Kindern treffenden gesteigerten Unterhaltspflicht maßvoll im Rahmen des Zumutbaren abgesenkt werden (vgl. dazu allgemein BGH FamRZ 2008, 594 ff.; ferner Wendl/Staudigl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rn. 270). 2. Dem Unterhaltsschuldner ist aber in jedem Fall ein Selbstbehalt in Höhe des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs zu belassen (zur Zeit 595,00 Ç monatlich gemäß dem 6. Existenzminimumbericht der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/3265; vgl. dazu Wendl/Staudigl/Scholz, aaO., § 8 Rn. 14).«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.