OLG Bremen - Beschluss vom 10.04.2008
4 UF 6/08
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 ; BGB § 1578 Abs. 3 ; BGB § 1578b ; ZPO § 114 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 234
FuR 2008, 557
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 106/06

Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den angemessenen Unterhalt - Billigkeitsentscheidung bei fehlenden Nachteilen in der Erwerbsbiographie einer ungelernten Arbeitskraft - keine Absenkung des Unterhalts unter Ehegattenselbstbehalt - - Absenkung des Unterhalts nach angemessener Übergangszeit - keine zeitliche Befristung bei langer Ehedauer und fortgeschrittenem Alter der Berechtigten

OLG Bremen, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 4 UF 6/08

DRsp Nr. 2008/21874

Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den angemessenen Unterhalt - Billigkeitsentscheidung bei fehlenden Nachteilen in der Erwerbsbiographie einer ungelernten Arbeitskraft - keine Absenkung des Unterhalts unter Ehegattenselbstbehalt - - Absenkung des Unterhalts nach angemessener Übergangszeit - keine zeitliche Befristung bei langer Ehedauer und fortgeschrittenem Alter der Berechtigten

1. Nach § 1578b BGB ist der nacheheliche Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre; bei der danach vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß der Unterhalt Begehrenden durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.2. Sind der Berechtigten, die nach wie vor als ungelernte Kraft arbeitet, ehebedingte Nachteile in ihrer Erwerbsbiografie nicht entstanden, ist der Unterhalt (nach einer Übergangszeit) auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen.3. Der angemessene Bedarf ist im Gesetz nicht näher geregelt; als Anknüpfungspunkt ist im Regelfall hierfür die Lebensstellung des Berechtigten vor der Eheschließung oder die Lebensstellung heranzuziehen, die der Berechtigte ohne die Ehe gehabt hätte.