OLG Dresden - Urteil vom 18.09.2009
24 UF 63/09
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578b; ZPO § 323 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRB 2010, 72
FamRZ 2010, 565
MDR 2009, 1394
NJW-RR 2010, 440
OLGReport-Dresden 2009, 905
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 450/08

Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen der Verpflichtung zur Entrichtung von Kindergartenbeiträgen; Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts bei Krankheit des Berechtigten

OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2009 - Aktenzeichen 24 UF 63/09

DRsp Nr. 2009/24116

Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen der Verpflichtung zur Entrichtung von Kindergartenbeiträgen; Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts bei Krankheit des Berechtigten

1. Kindergartenbeiträge als wesentliche Änderung des Einkommens. 2. Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit des Berechtigten, die schon in der Ehe begonnen hatte; Begrenzung und Befristung: 14 Jahre Ehedauer, gemeinsame Tochter volljährig; keine ehebedingten Nachteile; Berechtigte bezieht 684 € EU-Rente; der Verpflichtete kann rund 1.400 € für Unterhalt einsetzen Eheende: 2000 Unterhalt: 2009 - 2010: 234 € 2011 - 2018: 100 €.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 01.12.2008, Az.: 4 F 450/08, abgeändert und wie folgt gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 15.07.2006, Az.: 4 F 1301/05, wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte wie folgt Unterhalt zu zahlen hat:

- vom 01.05.2008 bis zum 31.12.2010: 234,00 EUR

- vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2018: 100,00 EUR.

Danach endet die Unterhaltsverpflichtung des Klägers.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.