BGH - Urteil vom 21.02.2001
XII ZR 34/99
Normen:
BGB §§ 1353, 1579 Nr. 3, 4 ;
Fundstellen:
JR 2002, 102
JZ 2001, 983
JuS 2001, 711
MDR 2001, 692
NJW 2001, 1789
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Ulm,

Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen künstlicher Befruchtung ohne Einverständnis des Ehemannes

BGH, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen XII ZR 34/99

DRsp Nr. 2001/4596

Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen künstlicher Befruchtung ohne Einverständnis des Ehemannes

»Zur Frage der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3, Nr. 4 BGB, wenn die Ehefrau sich einer homologen In-vitro-Fertilisation unterzieht, obwohl der Ehemann sein Einverständnis zurückgezogen hat.«

Normenkette:

BGB §§ 1353, 1579 Nr. 3, 4 ;

Tatbestand:

Die seit 8. September 1998 rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten um den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau (Antragsstellerin) aus § 1570 BGB wegen Betreuung eines Kindes, welches im Wege der homologen In-vitro-Fertilisation (im folgenden IVF) gezeugt wurde.

Da die seit 1992 verheirateten Parteien auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen konnten und auch künstliche Inseminationen erfolglos blieben, entschlossen sie sich zu einer IVF. Zu diesem Zweck wurden der Antragstellerin nach einer Hormonbehandlung mehrere Eizellen entnommen, die nach extrakorporaler Befruchtung mit dem Sperma des Antragsgegners in die Gebärmutter der Antragstellerin implantiert werden sollten. Drei im März, Juli und Oktober 1996 durchgeführte Implantationen blieben erfolglos. Am 24. Dezember 1996 unterzog sich die Antragstellerin erneut einer Implantation, die zur Schwangerschaft und am 21. September 1997 zur Geburt einer Tochter führte.