OLG Naumburg - Beschluss vom 12.12.2006
3 WF 222/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1476
OLGReport-Naumburg 2007, 585
Vorinstanzen:
AG Salzwedel, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 241/06

Herabsetzung des notwendigen Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen wegen ersparter Wohnkosten?

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 3 WF 222/06

DRsp Nr. 2007/7244

Herabsetzung des notwendigen Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen wegen ersparter Wohnkosten?

»Unter Beachtung der Entscheidung des BGH vom 23.8.2006 - FamRZ 2006, 1664 - kommt eine Herabsetzung des Selbstbehaltes nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsschuldner besonders sparsam lebt um auf diese Weise Geldbeträge für andere Bedürfnisse zu verwenden.«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 1603 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde gegen die teilweise vom Amtsgericht versagte Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet über den vom Amtsgericht genannten Kindesunterhaltsbetrag im angefochtenen aber im Ergebnis nicht zu beanstandenden Beschluss vom 24.10.2006 (Bl. 13 ff. UA PKH2) mit den Ergänzungen des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.11.2006 (Bl. 24 f. UA PKH2) nach § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Zwar kann dem Amtsgericht angesichts der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darin gefolgt werden, dass dem unterhaltsschuldenden Beklagten eine Mietersparnis von monatlich 145,- EUR zuteil wird, die für unterhaltsrechtliche Zwecke einzusetzen sei.