BGH - Beschluss vom 20.11.2024
XII ZB 78/24
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1612 b;
Fundstellen:
NJW 2025, 503
MDR 2025, 253
FamRZ 2025, 442
FuR 2025, 216
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 73/22
OLG Hamm, vom 23.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 41/23

Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem Dritten (verneint); Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit des Unterhaltspflichtigen beim Minderjährigenunterhalt (hier verneint); Bedarfsmindernde Anrechnung des im Jahr 2022 gezahlten Kinderbonus als Bestandteil des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB

BGH, Beschluss vom 20.11.2024 - Aktenzeichen XII ZB 78/24

DRsp Nr. 2025/827

Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem Dritten (verneint); Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit des Unterhaltspflichtigen beim Minderjährigenunterhalt (hier verneint); Bedarfsmindernde Anrechnung des im Jahr 2022 gezahlten Kinderbonus als Bestandteil des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB

a) Anders als beim Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit einem Ehegatten oder Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist die Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bei einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem Dritten nicht gerechtfertigt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594). b) Zur (hier verneinten) Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit des Unterhaltspflichtigen beim Minderjährigenunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 - FamRZ 2014, 1992 und Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314). c) Der im Jahr 2022 gezahlte Kinderbonus ist als Bestandteil des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB bedarfsmindernd anzurechnen, bei Betreuung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil mithin zur Hälfte.

Tenor