OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.05.2003
11 UF 850/03
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 850c Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3138
OLGReport-Nürnberg 2003, 407
Vorinstanzen:
AG Tirschenreuth, vom 04.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 355/02

Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit einem Partner

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2003 - Aktenzeichen 11 UF 850/03

DRsp Nr. 2003/10970

Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit einem Partner

»1. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kann im Mangelfall herabgesetzt werden, wenn er mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und dadurch Wohn- und Haushaltskosten spart. 2. Zins- und Tilgungsraten für Schulden können in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO) berücksichtigt werden, wenn der das Existenzminimum ohnehin nicht abdeckende niedrigste Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle für minderjährige Kinder nicht geleistet werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 850c Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Dem Beklagten kann für seine beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 04.03.2003 keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, da diese keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO).