BGH - Urteil vom 10.07.1996
XII ZR 121/95
Normen:
BGB § 1572, § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 9
DAVorm 1997, 217
EzFamR BGB § 1579 Nr. 39
EzFamR aktuell 1996, 278
FamRZ 1996, 1272
MDR 1996, 1260
NJ 1996, 532
NJW 1996, 2793
NJWE-FER 1996, 49
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
AG Hamburg,

Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs bei Bedürftigkeit der neuen Familie

BGH, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen XII ZR 121/95

DRsp Nr. 1996/23472

Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs bei Bedürftigkeit der neuen Familie

»Daß die neue Familie des Unterhaltsverpflichteten bei Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten unterhalb der "Sozialhilfeschwelle" leben muß, rechtfertigt für sich nicht, den Unterhaltsanspruch des mit den Familienangehörigen gleichrangigen Berechtigten aufgrund des § 1579 Nr. 7 BGB herabzusetzen und ihn auf ergänzende Sozialhilfe zu verweisen.«

Normenkette:

BGB § 1572, § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der 1945 geborene Kläger und die 1940 geborene Beklagte schlossen im Jahre 1975 die Ehe. Durch am 11. September 1986 rechtskräftig gewordenes Urteil wurde die Ehe geschieden. Die Beklagte, schon bei Eingehung der Ehe gesundheitlich beeinträchtigt, ist inzwischen infolge einer Hirnblutung erwerbsunfähig. Sie bezieht Renten von insgesamt monatlich 781,43 DM. Der Kläger, der als Busfahrer erwerbstätig ist, hatte im Jahre 1992 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 3.391,48 DM. Die Ehe der Parteien war kinderlos. Der Kläger ging am 7. Februar 1987 eine neue Ehe ein, aus der drei in den Jahren 1990, 1992 und 1993 geborene Kinder hervorgingen.