Der 1945 geborene Kläger und die 1940 geborene Beklagte schlossen im Jahre 1975 die Ehe. Durch am 11. September 1986 rechtskräftig gewordenes Urteil wurde die Ehe geschieden. Die Beklagte, schon bei Eingehung der Ehe gesundheitlich beeinträchtigt, ist inzwischen infolge einer Hirnblutung erwerbsunfähig. Sie bezieht Renten von insgesamt monatlich 781,43 DM. Der Kläger, der als Busfahrer erwerbstätig ist, hatte im Jahre 1992 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 3.391,48 DM. Die Ehe der Parteien war kinderlos. Der Kläger ging am 7. Februar 1987 eine neue Ehe ein, aus der drei in den Jahren 1990, 1992 und 1993 geborene Kinder hervorgingen.
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