OLG Koblenz - Urteil vom 22.09.1997
13 UF 247/97
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1 § 1579 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 745
JurBüro 1998, 556
NJW-RR 1998, 122
NJWE-FER 1998, 122
OLGReport-Koblenz 1998, 223
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 20.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 295/92

Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau bei gefährlicher Körperverletzung

OLG Koblenz, Urteil vom 22.09.1997 - Aktenzeichen 13 UF 247/97

DRsp Nr. 1998/16721

Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau bei gefährlicher Körperverletzung

»1. Zur Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau gem. § 1579 Nr. 2 BGB wegen gefährlicher Körperverletzung bei nicht unerheblichem Mitverschulden des Ehemannes und sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen.«2. Zur Frage inwiefern ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 1 BGB wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 1579 Nr. 2 BGB herabgesetzt werden kann unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens des Unterhaltsschuldners und sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 1 § 1579 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben am 28. Oktober 1974 die Ehe geschlossen. Durch das Scheidungsverbundurteil vom 20. Dezember 1996 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller zur Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.500 DM bis einschließlich 31. Dezember 1999 verurteilt. Nur gegen letzteres wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führt es, nachdem es in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1997 teilweise zurückgenommen worden ist, in vollem Umfang zum Erfolg.