SchlHOLG - Urteil vom 18.12.2006
15 UF 104/05
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2007, 514
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 128 F 154/03

Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen Verletzungshandlung

SchlHOLG, Urteil vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 15 UF 104/05

DRsp Nr. 2007/7346

Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen Verletzungshandlung

»Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit ist zwar noch nicht aufgrund einer - eine Kurzschlusshandlung darstellenden - einmaligen Körperverletzungshandlung gerechtfertigt, wohl aber dann, wenn zu dieser mit einer unrichtigen Strafanzeige eine vorsätzlich falsche Verdächtigung hinzutritt. Dies führt zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf 50 %.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien hatten am 31.08.1984 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist der Sohn Dennis Maximilian J., geboren am 07.01.1987, hervorgegangen. Die Parteien leben getrennt. Die Klägerin fordert vom Beklagten Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Januar 2000.

Die Klägerin ist am 10.05.1955 geboren und in L. selbstständige Rechtsanwältin. Der Beklagte ist am 23.10.1954 geboren und pensionierter Staatsanwalt. Er ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in L., A-platz 6, in dem sich fünf Wohnungen befinden; der Beklagte nutzt eine Wohnung. Beide Parteien sind Erbbauberechtigte einer Ferienwohnung in G..