BGH - Beschluß vom 18.07.2001
XII ZB 106/96
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1408 Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3, § 10a;
Fundstellen:
MDR 2002, 95
NJW 2001, 3333
NZS 2002, 42
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Ebersberg,

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten

BGH, Beschluß vom 18.07.2001 - Aktenzeichen XII ZB 106/96

DRsp Nr. 2001/10801

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten

»Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten (hier: Versorgungsrente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1408 Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3, § 10a;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am 8. August 1964 geheiratet. Am 31. Januar 1991 haben sie einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie unter § 2 Nr. 3 wegen des Versorgungsausgleichs folgendes bestimmt haben:

"Im Hinblick auf eine evtl. spätere und mögliche Ehescheidung verzichten Herr G. N. und Frau E. N. für die Zeit ab 28. Februar 1990 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.

Beide Parteien sind sich darüber einig, daß bei einer evtl. späteren Scheidung der bis 28. Februar 1990 von Frau N. erzielte Versorgungsausgleich geltend gemacht werden kann."