I. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am 8. August 1964 geheiratet. Am 31. Januar 1991 haben sie einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie unter § 2 Nr. 3 wegen des Versorgungsausgleichs folgendes bestimmt haben:
"Im Hinblick auf eine evtl. spätere und mögliche Ehescheidung verzichten Herr G. N. und Frau E. N. für die Zeit ab 28. Februar 1990 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.
Beide Parteien sind sich darüber einig, daß bei einer evtl. späteren Scheidung der bis 28. Februar 1990 von Frau N. erzielte Versorgungsausgleich geltend gemacht werden kann."
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|