Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer Trennung
BGH, Beschluß vom 28.10.1992 - Aktenzeichen XII ZB 42/91
DRsp Nr. 1993/310
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer Trennung
»Eine länger dauernde Trennung kann auch dann Anlaß zur Prüfung sein, ob die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB aus Gründen grober Unbilligkeit geboten ist, wenn die Trennungszeit nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG am 1. Juli 1977 liegt.«