OLG Köln - Beschluss vom 07.07.2003
4 UF 264/02
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 § 1587a Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 324
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 313/01

Herabsetzung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 4 UF 264/02

DRsp Nr. 2003/15991

Herabsetzung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Der Umstand, dass ein Ehegatte während der Ehe auf einem Abendgymnasium sein Abitur nachholt, um anschließend zu studieren und deswegen seine Erwerbstätigkeit aufgibt, kann - bei Scheitern der Ehe unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung - dazu führen, dass die - uneingeschränkte - Durchführung des Versorgungsausgleichs jedenfalls dann grob unbillig ist, wenn zu den fehlenden ehebedingten Nachteilen als besonderer Umstand hinzu kommt, dass der Verpflichtete während der Schulausbildung des anderen Ehegatten durch seine volle Erwerbstätigkeit einen überobligationsmäßigen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet und gerade dadurch dem anderen Ehegatten den Abschluss einer qualifizierten Ausbildung ermöglicht und finanziert hat (vgl. Johannsen/Henrich-Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 c Rdnr. 21; RGRK-Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 c Rdnr. 46; Palandt-Brodermüller, BGB, 62. Aufl., § 1587 c Rdnr. 27).

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 § 1587a Nr. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte Beschwerde ist in formeller Hinsicht bedenkenfrei und hat in der Sache teilweise Erfolg.