OLG Bremen - Beschluss vom 05.03.2009
4 UF 116/08
Normen:
BGB § 1572 Nr. 2; BGB § 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1; EGZPO § 36 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2009, 1976
OLGReport-Bremen 2009, 380
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 436/08

Herabsetzung oder Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt

OLG Bremen, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 4 UF 116/08

DRsp Nr. 2009/28325

Herabsetzung oder Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt

Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt kann herabgesetzt und/oder befristet werden, wenn dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile in Bezug auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, entstanden sind. Dies gilt dann nicht, wenn sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, insbesondere die nacheheliche Solidarität, einer Begrenzung entgegenstehen.

Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem am 23.08.2002 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven zur Gesch.-Nr. 150 F 14/01 geschlossenen Unterhaltsvergleich vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit Wirkung ab 01. Januar 2008 einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 2; BGB § 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1; EGZPO § 36 Nr. 2;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen.

Die Berufung des Klägers hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als er unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abänderung des am 23.08.2002 geschlossenen Vergleichs dahingehend begehrt, dass er bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.