Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem am 23.08.2002 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven zur Gesch.-Nr. 150 F 14/01 geschlossenen Unterhaltsvergleich vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit Wirkung ab 01. Januar 2008 einzustellen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen.
Die Berufung des Klägers hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als er unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abänderung des am 23.08.2002 geschlossenen Vergleichs dahingehend begehrt, dass er bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
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