OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.12.2003
9 UF 199/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 119 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 1, 3 ; ZPO § 767 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 312/01

Herabsetzungsverlangen für titulierten Kindes- und Ehegattenunterhalt: Abgrenzung zwischen einer Unterhaltsabänderungsklage und einer Vollstreckungsgegenklage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2003 - Aktenzeichen 9 UF 199/03

DRsp Nr. 2004/17757

Herabsetzungsverlangen für titulierten Kindes- und Ehegattenunterhalt: Abgrenzung zwischen einer Unterhaltsabänderungsklage und einer Vollstreckungsgegenklage

1. Begehrt ein Unterhaltsschuldner Herabsetzung des titulierten Kindesunterhalts mit Gründen wie veränderte Einkommensverhältnisse auf Seiten beider Parteien, Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten des Schuldners, Veränderung im Bedarf des Kindes durch veränderte Tabellensätze bzw. Eintritt der Volljährigkeit, handelt es sich um typische Gründe, die mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen sind. Die Vollstreckungsgegenklage ist insoweit nicht statthaft. 2. Die eine Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Urteils bewirkende Abänderungsklage setzt als Gestaltungsklage voraus, dass seit dem abzuändernden Urteil oder sonstigen Titel die stets wandelbaren wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse sich anders entwickelt haben als angenommen wurde. Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO stellt zwar gleichwohl eine Gestaltungsklage dar, beseitigt aber im Gegensatz zur Abänderungsklage die Vollstreckbarkeit des bestehenden Unterhaltstitels nicht, weshalb sie nur rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen zum Gegenstand hat.