BGH - Beschluss vom 22.06.2016
XII ZB 664/14
Normen:
HGB § 253 Abs. 2 S. 2; RückAbzinsV § 6; VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 17; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 45 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; TV-Betriebsrente § 10 Abs. 1; TV-Betriebsrente § 10 Abs. 5 S. 4; DeckRV § 2 Abs. 1; EStG § 6a Abs. 3 S. 3; BetrAVG § 2; BetrAVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
FamRB 2016, 380
FamRZ 2016, 1654
NJW-RR 2016, 1281
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 7/10
OLG Koblenz, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 825/13

Heranziehen des Abzinsungsfaktors durch den betrieblichen Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz; Anwendung des Zinssatzes in einer modifizierten Form ohne Aufschlag; Einbeziehung der gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen XII ZB 664/14

DRsp Nr. 2016/13674

Heranziehen des Abzinsungsfaktors durch den betrieblichen Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz; Anwendung des Zinssatzes in einer modifizierten Form ohne Aufschlag; Einbeziehung der gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich

BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) i.V.m. §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781).