AG Mainz, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 7/10
OLG Koblenz, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 825/13
Heranziehen des Abzinsungsfaktors durch den betrieblichen Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz; Anwendung des Zinssatzes in einer modifizierten Form ohne Aufschlag; Einbeziehung der gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich
BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen XII ZB 664/14
DRsp Nr. 2016/13674
Heranziehen des Abzinsungsfaktors durch den betrieblichen Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz; Anwendung des Zinssatzes in einer modifizierten Form ohne Aufschlag; Einbeziehung der gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich
BetrAVG § 4 Abs. 5a) Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) i.V.m. §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781).
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