AG Cham, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 308/13
OLG Nürnberg, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 358/14
Heranziehen des handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors durch den Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person; Zinssatz für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts; Teilung des Anrechts im Versorgungsausgleich
BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen XII ZB 447/14
DRsp Nr. 2016/17849
Heranziehen des handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors durch den Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person; Zinssatz für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts; Teilung des Anrechts im Versorgungsausgleich
BetrAVG § 4 Abs. 5a) Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 FamRZ 2016, 1245).b) Zieht der Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person den handelsbilanziellen Abzinsungsfaktor nach § 253 Abs. 2HGB in Verbindung mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung heran, ist dieser Zinssatz auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgeblich (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).
Tenor
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