OLG Naumburg - Beschluss vom 12.12.2012
3 WF 270/12 (VKH)
Normen:
ZPO § 115;
Fundstellen:
FamFR 2013, 454
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 200/12

Heranziehung einer Kapitallebensversicherung für die Verfahrenskosten

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 3 WF 270/12 (VKH)

DRsp Nr. 2013/19258

Heranziehung einer Kapitallebensversicherung für die Verfahrenskosten

Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit eines Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist es diesem grundsätzlich zumutbar, Lebensversicherungen, die nicht der Altersvorsorge dienen oder auch ansonsten keine angemessene Altersvorsorge bilden, für die Verfahrenskosten einzusetzen soweit sie das Schonvermögen übersteigen, ggf. durch "Beleihung".

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 23.07.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

I.