OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.05.2014
2 O 31/13
Normen:
BestG § 2 Nr. 12; BestG § 10 Abs. 1 S. 7; BestG § 13 Abs. 2; BGB § 1579; BGB § 1611 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SchoG § 8 Abs. 2 S. 1; VwKostG LSA § 12 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2014, 3118
NJW 2014, 8
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 103/12

Heranziehung eines Pflichtigen zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten i.R.v. gestörten familiären Verhältnissen als Ausnahmefall (hier: z.B. Tötungsversuch, sexueller Missbrauch)

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2014 - Aktenzeichen 2 O 31/13

DRsp Nr. 2014/10731

Heranziehung eines Pflichtigen zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten i.R.v. gestörten familiären Verhältnissen als Ausnahmefall (hier: z.B. Tötungsversuch, sexueller Missbrauch)

Gestörte familiäre Verhältnisse können nur im Ausnahmefall dazu führen, dass der Pflichtige nicht zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten herangezogen werden soll, etwa wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten begangen hat (Tötungsversuch, sexueller Missbrauch oder ähnliches).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer -vom 26.05.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BestG § 2 Nr. 12; BestG § 10 Abs. 1 S. 7; BestG § 13 Abs. 2; BGB § 1579; BGB § 1611 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SchoG § 8 Abs. 2 S. 1; VwKostG LSA § 12 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.