OLG München - Beschluss vom 27.01.2009
33 Wx 197/08
Normen:
BGB § 1836c; BGB § 1836d; BGB § 1836e; SGB XII § 90 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 74
OLGReport-München 2009, 238
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1981/08
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0106/99

Heranziehung von Vermögen des Betroffenen zur Entschädigung des Betreuers

OLG München, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 197/08

DRsp Nr. 2009/3106

Heranziehung von Vermögen des Betroffenen zur Entschädigung des Betreuers

1. Nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung ist Vermögen des Betroffenen zur Entschädigung des Betreuers nicht heranzuziehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Zur Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden. Ein Zuschlag von 100 monatlich hierauf ist aber nicht unvertretbar, zumal wenn der finanzielle Abstand zwischen der vom Betroffenen bezogenen geringen Rente und dem Sozialhilfeniveau langfristig voraussichtlich eher abnehmen wird. 2. Bezieht ein 58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 , wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte.

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 10.773,47 €

Normenkette:

BGB § 1836c; BGB § 1836d; BGB § 1836e; SGB XII § 90 Abs. 3;

Gründe: