KG - Beschluss vom 24.02.2012
17 WF 25/12
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 133 F 10198/11

Heraufsetzung des Wohnkostenanteils in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle

KG, Beschluss vom 24.02.2012 - Aktenzeichen 17 WF 25/12

DRsp Nr. 2012/9001

Heraufsetzung des Wohnkostenanteils in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Oktober 2011 - 133 F 10198/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO), jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat dem Antragsgegner aufgrund von fehlenden Erfolgsaussichten zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den Antrag der Mutter versagt, ihn - den Ehemann und Vater von L##, geboren am 5. Mai 1997 - zur Zahlung von Kindesunterhalt in einem Mangelfall - Zahlbetrag 218,74 € statt des eigentlich geschuldeten Mindestunterhalts von 334 € - zu verpflichten.