Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Oktober 2011 - 133 F 10198/11 - wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO), jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat dem Antragsgegner aufgrund von fehlenden Erfolgsaussichten zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den Antrag der Mutter versagt, ihn - den Ehemann und Vater von L##, geboren am 5. Mai 1997 - zur Zahlung von Kindesunterhalt in einem Mangelfall - Zahlbetrag 218,74 € statt des eigentlich geschuldeten Mindestunterhalts von 334 € - zu verpflichten.
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