SchlHOLG - Urteil vom 02.04.2009
15 UF 104/08
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1632 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666; SGB VIII § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2015
OLGReport-Schleswig 2009, 766
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 109/07

Herausgabe des in einer Pflegefamilie befindlichen Kleinkindes an die leibliche Mutter; Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung

SchlHOLG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 15 UF 104/08

DRsp Nr. 2009/23080

Herausgabe des in einer Pflegefamilie befindlichen Kleinkindes an die leibliche Mutter; Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung

1. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Kindesinteressen des bei Pflegeeltern untergebrachten Kindes und des Elternrechts der leiblichen Eltern muss auch für die Prüfung einer Verbleibensanordnung nach § 1632 IV BGB das Wohl des Kindes bestimmend sein. 2. Die Prüfung der Herausgabevoraussetzungen (Herausgabe des Kindes von den Pflegeeltern an die leibliche Mutter) erfordert eine ganzheitliche Betrachtung des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Bindungstheorie und der Tiefenpsychologie sowie der familiären, beruflichen, sozialen und gesundheitlichen Situation der leiblichen Mutter.

Tenor:

I. Die Beschwerden des Jugendamtes des Kreises Rendsburg Eckernförde und der Pflegeeltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 18. Juli 2008 werden zurückgewiesen.

II. Die Herausgabe des Kindes E an die Kindesmutter wird angeordnet.

III. Gerichtskosten einschließlich Gerichtsauslagen werden für beide Rechtszüge nicht erhoben.

Ihre jeweiligen außergerichtlichen Auslagen in beiden Rechtszügen haben die Kindesmutter, die Pflegeeltern und das Jugendamt jeweils selbst zu tragen.

Der Gegenstandswert beträgt 6.000,00 €.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1632 Abs. 1; BGB § Abs. ;