OLG Hamburg - Beschluss vom 12.05.2020
2 UF 203/19
Normen:
BGB § 1361b; BGB § 861;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1278
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 278 F 141/18

Herausgabe einer EhewohnungStreitige EhewohnungseigenschaftFehlendes Wohnen in einer Wohnung in ehelicher Lebensgemeinschaft

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 2 UF 203/19

DRsp Nr. 2021/4921

Herausgabe einer Ehewohnung Streitige Ehewohnungseigenschaft Fehlendes Wohnen in einer Wohnung in ehelicher Lebensgemeinschaft

1. § 1361b BGB sperrt in Bezug auf die Ehewohnung Besitzschutzansprüche nach § 861 BGB. 2. Ist die Ehewohnungseigenschaft streitig, können Anträge nach § 861 BGB und § 1361b BGB als Haupt- und Hilfsantrages kombiniert werden. 3. Bei Abweisung des Hauptantrages ist der Hilfsantrag allerdings abzutrennen und ist über ihn in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. 4. Haben die Ehegatten eine Wohnung nie in ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam bewohnt, handelt es sich gleichwohl um eine Ehewohnung, wenn beide Ehegatten dies zumindest geplant hatten und der Grundvertrag für die Wohnung bereits abgeschlossen wurde.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7.11.2019 abgeändert und der Hauptantrag als unzulässig verworfen, im übrigen werden die Hilfsanträge abgetrennt und zur Entscheidung im Ehewohnungsverfahren an das Amtsgericht Hamburg - Familiengericht - zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361b; BGB § 861;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Herausgabe, hilfsweise Mitbenutzung einer dem Antragsteller gehörenden Wohnung in Hamburg.