OLG Hamm - Beschluss vom 24.04.2020
9 UF 78/19
Normen:
BGB § 985; BGB § 1568a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 120/18

Herausgabe einer EhewohnungÜberlassung einer Immobilie aus Billigkeitserwägungen

OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen 9 UF 78/19

DRsp Nr. 2021/6691

Herausgabe einer Ehewohnung Überlassung einer Immobilie aus Billigkeitserwägungen

Ab Rechtskraft einer Scheidung kann ein Ehegatte nicht ohne jegliche zeitliche Befristung gestützt auf die Sonderregelung des § 1568a Abs. 1 BGB Überlassung einer im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie aus Billigkeitserwägungen beanspruchen, weil sonst eine tatsächlich nicht mehr vorhandene, noch aus dem Eheband resultierende Einstandspflicht dauerhaft fortgeschrieben und fingiert würde.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.03.2019 gegen den am 21.02.2019 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo wird unter Einschluss des hilfsweise gestellten Räumungsschutzantrags zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf "bis 125.000,00 €" festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 985; BGB § 1568a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten, seit dem 05.12.2015 rechtskräftig geschiedene Eheleute, streiten im vorliegenden Verfahren (zum wiederholten Male) um die Herausgabe einer Wohnung im Haus I-Straße 1 in C.