OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.11.2019
3 WF 134/19
Normen:
BGB § 1361a ; FamFG § 57 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 245/19

Herausgabe einer in der vormals ehelichen Wohnung verbliebenen KücheneinrichtungRechtsmittelausschluss für Entscheidungen im Verfahren der einseitigen Anordnung in Familiensachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 WF 134/19

DRsp Nr. 2020/2184

Herausgabe einer in der vormals ehelichen Wohnung verbliebenen Kücheneinrichtung Rechtsmittelausschluss für Entscheidungen im Verfahren der einseitigen Anordnung in Familiensachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 4.9.2019 - II-3 WF 134/19 - wird verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1361a ; FamFG § 57 S. 1;

Gründe

I)

Die beteiligten Eheleute leben seit dem 22.12.2018 (zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung) getrennt. Die Antragstellerin zog mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern nach Durchführung von Renovierungsarbeiten am 6.7.2019 in eine von ihr ab dem 1.5.2019 angemietete Wohnung.