OLG Hamburg - Beschluss vom 20.05.2021
12 UF 150/20
Normen:
BGB § 1361a; BGB § 1568b;
Fundstellen:
FamRB 2022, 84
FamRZ 2022, 257
NJW-RR 2021, 1372
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen F 21/20

Herausgabe und Verteilung von Haushaltsgegenständen während einer TrennungszeitKeine vorübergehende Überlassung nach Rechtskraft einer Scheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 12 UF 150/20

DRsp Nr. 2021/12106

Herausgabe und Verteilung von Haushaltsgegenständen während einer Trennungszeit Keine vorübergehende Überlassung nach Rechtskraft einer Scheidung

Orientierungssätze: Ein noch nicht beendetes Verfahren gemäß § 1361 a BGB kann nach Rechtskraft der Ehescheidung auch nicht teilweise in ein Verfahren auf Grundlage des § 1568 b BGB übergeleitet werden, wenn es in der Beschwerdeinstanz anhängig ist.

I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass sich das Beschwerdeverfahren mit Rechtskraft der Ehescheidung erledigt hat.

II. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

BGB § 1361a; BGB § 1568b;

Gründe:

I. Der Ehemann begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Herausgabe und Verteilung von Haushaltsgegenständen während der Trennungszeit.

Die Beteiligten verfügen über hochwertige Haushaltsgegenstände. Anlass für dieses Verfahren war insbesondere, dass die Ehefrau während der Abwesenheit des Ehemanns unabgesprochen Teile des Hausstandes aus der Ehewohnung an sich nahm. Der Ehemann leitete darauf unter dem 16. November 2016 die vorliegende Haushaltssache ein.